Schadensgutachten

Das Schadensgutachten beinhaltet die sachliche Feststellung des aktuellen Schadens, deren Auswirkungen auf umliegende Anlagensysteme oder hochbauliche Einrichtungen und Gebäudeteile sowie auf die Einschränkungen im täglichen Gebrauch.

Die Erarbeitung von Lösungen mit der Benennung der zu erwartenden Sanierungskosten gehört ebenso wie die Feststellung der Wertminderung zu einem Schadensgutachten, sofern diese auf den Schaden zurück zuführen ist.

Schiedsgutachten

Das Schiedsgutachten ist die Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt.

Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsdurchführung entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zu Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung außer bei grober Unrichtigkeit gebunden.

Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen zu treffen.

Privat- und Gerichtsgutachten

Der Ablauf und die Inhalte der privaten Sachverständigentätigkeit sind prinzipiell dem der gerichtlichen Tätigkeit identisch.

Der grundlegende Unterschied besteht darin, dass Privatgutachten von privater Seite durch Privatpersonen, Organisationen, Gesellschaften oder auch Behörden beauftragt werden, entgegen dem Gerichtsgutachten, welches von Gerichten abgefordert wird.

Entgegen eines Beweisbeschlusses durch das Gericht in einem Gerichtsgutachten, wird die Themenformulierung, in einem Privatgutachten, durch den Auftraggeber vorgegeben.

Sinn und Zweck eines Privat- oder Gerichtsgutachtens ist es dem Auftraggeber fehlendes Fachwissen zu vermitteln. Dritten gegenüber Tatsachen oder Sachverhalte nachzuweisen, um diese zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Mögliche Ansprüche, ohne gerichtliche Auseinandersetzung und deren Folgekosten, geltend zu machen, oder Meinungsverschiedenheiten durch Feststellungen von Sachverhalten beizulegen.
Die gutachterlichen Bewertungen von Soll- und Ist-Zuständen.

Schimmelpilzgutachten

Schimmelpilz tritt immer häufiger in Wohngebäuden auf. Es sind nicht nur Gebäude mit geringem Wärmeschutz betroffen, sondern auch Neubauten, die den Anforderungen der Wärmeschutzverordnungen und der EnEV (Energie-Einsparverordnung) genügen.

Die überall in der Luft vorhandenen Sporen können Schimmelpilz bilden. Es müssen folgende Voraussetzungen vorhanden sein:

Nährgrund
Sauerstoffangebot
Feuchtigkeit
Übliche Dispersionsfarben, Tapeten und Tapetenkleister bieten einen vorzüglichen Nährgrund, da diese Materialien chemisch sauer und eiweißhaltig sind. Auf alkalischem Untergrund (Beton, Kalk) findet der Schimmelpilz ein geringes Nahrungsangebot und breitet sich nicht oder nur in geringem Maß aus.

In dem Schimmelpilzgutachten geht es um die Ursachenbegründung von Schimmel und Pilzen, die Schadenseinschätzung, die Bestimmung der Gefahrenstufe, die Feststellung von Baumängel und dem Erarbeiten eines Sanierungskonzeptes.

Expertisen von technischen Anlagen

Bei dem Erstellen von Anlagenexpertisen geht es um die Feststellung des aktuellen „IST“ – Zustandes mit einer Bewertung der Anlage gemäß den aktuell geltenden Gesetzgebungen und Verordnungen.

Dabei wird auf die Anlagenfunktion in Verbindung mit der Energieeffizienz besonderer Wert gelegt. Eine Analyse der Anlagen mit einem Sanierungskonzept inkl. Einer Kosten-Nutzen Auswertung wird erstellt.

Beweissicherung

Eine Beweissicherung dient zur Dokumentation von Bauschäden vor, während und nach der erfolgten Ausführung der beauftragten Baumaßnahme.

Die Aufnahme des jeweiligen Zustandes ist notwendig, um beispielsweise nachträgliche Streitigkeiten bei erfolgten Baumaßnahmen entstanden Schädigungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unbürokratisch zu regeln. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass zuverlässige Zustandsfeststellungen sowohl in textlicher als auch in fotodokumentarischer Form getroffen werden.

Da im Zuge der Baumaßnahmen mit Veränderungen des Schadensbildes zu rechnen ist, in Rechtsstreitigkeiten die Beweislage jedoch eine entscheidende Bedeutung gewinnt, ist der Beweissicherung eine wichtige Rolle zuzuschreiben.

Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine private oder aussergerichtliche Beweissicherung oder um ein selbstständiges (gerichtliches) Beweisverfahren handelt. Der gravierende Unterschied zwischen beiden Formen ist, dass einerseits beim selbstständigen Beweisverfahren der Sachverständige i. d. R. Aussagen zu folgenden Punkten treffen soll:

Feststellung der bzw. des Sachmangels/Sachmängel
Aufstellung des erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwandes
Angabe über die entstehenden Kosten
Feststellung und Begründung von event. entstandenen Minderwerten

Andererseits macht die private Beweissicherung Sinn, obwohl es hierfür keine gesetzliche Regelung gibt, um “Beweise” fachkundig sichern zu lassen, die in künftigen Bauprozessen beweiskräftig verwertet werden können. Im rechtlichen Sinne bedeutet dies, dass ein entsprechendes Gutachten als Sicherung der Beweislage herangezogen wird, jedoch grundsätzlich als Parteivortrag gewertet wird. Somit kann der beauftragte Sachverständige vom privaten Auftragnehmer bei einem Gerichtsstreit als sachverständiger Zeuge benannt werden, der vom Gericht nicht abgelehnt werden kann.